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A1 18 163

Politische Rechte

Wallis · 2019-07-15 · Deutsch VS

Mit Urteil vom 15. Juli 2019 (1C_97/2019) wies das Bundesgericht eine gegen vorliegen- den Entscheid gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab. A1 18 163 URTEIL VOM 11. JANUAR 2019 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Es wirken mit: Thomas Brunner, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Christophe Joris, Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin, in Sachen V _________, W _________, X _________, Y _________, und Z _________, alle ver- treten durch Rechtsanwälte M _________ und Z _________, gegen STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, EINWOHNERGEMEINDE A _________, (Politische Rechte) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 20. Juli 2018.

Sachverhalt

A. Die Einwohnergemeinde A _________ (fortan Gemeinde) berief am 3. Mai 2018 die Urversammlung für den 23. Mai 2018 ein. Die Traktandenliste enthielt unter Ziffer 6 fol- gendes Traktandum: "6. Orientierung über die Umstrukturierung B _________ 6.1 Auswirkungen der Umstrukturierung auf die finanzielle Beteiligung der Gemeinde 6.2 Genehmigung im Rahmen des Budgets 2018 – Beteiligung an der neuen B _________Stif- tung im Betrag von 800'000 Franken (Darlehen der Gemeinde an die B _________ AG wird auf die neue Stiftung als Stiftungskapital übertragen) 6.3 Struktur der neuen B _________ -Stiftung" B. Die Bevölkerung erhielt im «INFO Gemeinde A _________» vom Mai 2018 nähere Informationen zum Traktandum 6 der Urversammlung. Es wurde ausgeführt, die B _________ AG sei im Jahr 2009 gegründet worden und verantwortlich für den Betrieb des interaktiven Besucherzentrums G _________ des H _________. Das Gebäude sei von der C _________ AG gebaut worden, welche dieses an die B _________ AG ver- miete. Die Gemeinde sei mit einem Aktienkapital von Fr. 150 000.-- (60 %) an der B _________ AG beteiligt und habe zudem für den Ausbau der Ausstellung ein Darlehen von Fr. 800 000.-- gewährt. Die B _________ AG habe erhebliche Betriebsverluste erlitten und kämpfe mit ernsthaften Liquiditätsproblemen, weshalb eine Weiterführung in der jetzigen Form nicht mehr mög- lich sei. Als Lösung wurde vorgeschlagen, die B _________ AG zu liquidieren und in Form einer Stiftung weiterzuführen. Die C _________ AG habe sich bereit erklärt, das Gebäude unter grossem Forderungsverzicht für einen Betrag von Fr. 6 Mio. an die neue Stiftung abzutreten. Die Finanzierung (des Kaufs) könne über zinsgünstige Bankdarle- hen sowie Darlehen von Kanton und Bund sichergestellt werden. Gebäudeunterhalt und Ausstellungsbetrieb würden durch Vermietung der oberen Stockwerke des Gebäudes finanziert. Das Aktienkapital der Gemeinde von Fr. 150 000.-- sei bei dieser Lösung ab- zuschreiben. Die Gemeinde wäre alleinige Stifterin. Der Gemeinderat stellte folgenden Antrag an die Urversammlung: "Der Gemeinderat von A _________ beantragt, das Dar- lehen der Gemeinde von 800'000 Franken bei der B _________ AG abzuschreiben und gleichzeitig im Sinne eines Transfers dieses Darlehen als Stiftungseinlage der Gemeinde A _________ in die neu zu gründende B _________ -Stiftung einzubringen." C. An der Urversammlung vom 23. Mai 2018 führte der Gemeindepräsident aus, die Gemeinde habe sich mit einem Aktienkapital von Fr. 150 000.-- an der B _________ AG

- 3 - beteiligt und neben dem Darlehen von Fr. 800 000.-- einen à-fonds-perdu-Beitrag von Fr. 1 Mio. gewährt. Er erläuterte, es liege bei dieser Ausgangslage in der Zuständigkeit der Urversammlung, über die Einbringung des Darlehens von Fr. 800 000.-- als Stif- tungseinlage in die B _________ -Stiftung zu entscheiden: Im Sinne der Einheit der Ma- terie müsse dieser Betrag mit den bisher an die B _________ AG geleisteten Beiträgen der Gemeinde zusammengerechnet werden, wodurch eine Summe erreicht werde, über die nicht mehr der Gemeinderat entscheiden könne. Die Urversammlung beschloss mit 303 Ja-Stimmen zu 65 Nein-Stimmen bei 11 Enthaltungen die Abschreibung des Darle- hens von Fr. 800 000.-- und dessen Einlage in die neue Stiftung. D. Am 28. Mai 2018 reichten V _________, W _________, X _________, Y _________, D _________, E _________, F _________ und Z _________ gegen den Beschluss der Urversammlung eine Stimmrechtsbeschwerde beim Staatsrat ein. Sie beantragten die Feststellung der Ungültigkeit der Abstimmung vom 23. Mai 2018 und machten geltend, es hätte ein allgemeiner Urnengang durchgeführt werden müssen. Der Staatsrat wies die Beschwerde am 20. Juli 2018 ab. E. Gegen den Entscheid des Staatsrates erhoben V _________, W _________, X _________, Y _________ und Z _________ (Beschwerdeführer) am 24. August 2018 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsge- richts und stellten folgende Rechtsbegehren: "1. Die Beschwerdeführer geben Akt, dass die Beschwerde zurückgezogen wird, sobald die Finan- zierung gewährleistet ist und der Gemeinderat das Vorhaben dem Volk unterbreitet. 2. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Abstimmung be- treffend die Umstrukturierung B _________ vom 23.5.2018 ungültig war und in gesetzeskonfor- mer Weise ein allgemeiner Urnengang durchzuführen ist. 3. Den Beschwerdeführern werden für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren angemessene Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Die Kosten von Verfahren und Entscheid werden der Gemeinde A _________ auferlegt." Die Beschwerdeführer machten geltend, über grosse Projekte der Gemeinde müssten die davon betroffenen Stimmbürger an der Urne abstimmen können. Es handle sich nicht um eine «Abschreibung», sondern um eine Verrechnung des der B _________ AG ge- währten Darlehens mit dem in die Stiftung eizubringenden Gründungskapitals. Die neue Stiftung solle zu 100 % der Gemeinde gehören, Gemeindevertreter würden als Stiftungs- räte fungieren; die Gemeinde könne die Verantwortung für die Stiftung nicht abgeben. Schriftliche Zusagen für die Darlehen zur Finanzierung des Gebäudekaufs lägen nicht vor. Die Finanzierung sei weder für den Kauf noch für den Betrieb der Ausstellung und den Gebäudeunterhalt gesichert. Wenn die Urversammlung beschliesse, dass die Ge-

- 4 - meinde eine Stiftung gründe, welche ein Gebäude für Fr. 6 Mio. kaufen solle und gleich- zeitig Fr. 1.95 Mio. abschreibe, werde bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise über eine Verpflichtung von Fr. 7.95 Mio. verhandelt, worüber an der Urne abgestimmt werden müsse. F. Der Staatsrat beantragte am 19. September 2018 die vollumfängliche, kostenpflich- tige Abweisung der Beschwerde und verzichtete unter Verweis auf seinen Entscheid auf eine Stellungnahme. G. Die Gemeinde beantragte am 28. September 2018 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, die Feststellung der Gültigkeit der Abstimmung vom 23. Mai 2018, die Kostenauferlegung an die Beschwerdeführer und eine angemessene Parteienschädi- gung. Sie führte aus, Gegenstand der Beschwerde sei die Ausgabenkompetenz und die Zuständigkeit der Urversammlung, es gehe nicht um die Finanzierung der Umstrukturie- rung. Die Situation sei sowohl betreffend Aktienkapital und Anlagevermögen der B _________ AG als auch betreffend Stiftungskapital der neuen B _________ -Stiftung an der Urversammlung klar kommuniziert worden. Der Betrag von Fr. 1.95 Mio. liege in der Ausgabenkompetenz der Urversammlung, eine geheimer Urnengang sei nicht not- wendig. Der Betrag von Fr. 6 Mio. sei in diesem Zusammenhang nicht relevant, da die Gemeinde nicht Eigentümerin des Gebäudes werde und auch nicht für dessen Finanzie- rung aufkomme. Die neue Stiftung sei ein eigenes Rechtssubjekt, deren Tätigkeit nicht Art. 17 des Gemeindegesetzes vom 5. Februar 2004 (GemG; SGS/VS 175.1) unterliege. Lediglich bei der Gründung der Stiftung sei Art. 17 GemG zu beachten. H. Die Beschwerdeführer replizierten am 23. Oktober 2018. Sie führten aus, wenn die Gemeinde ein Objekt für 6 Mio. kaufe, hätten die Stimmbürger das Recht, darüber an der Urne abzustimmen. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebiete dies auch beim Kauf über eine gemeindefinanzierte Stiftung. Die Gemeindeverantwortlichen müssten für die Finanzierung des Kaufs sorgen und den Unterhalt des Gebäudes budgetieren und würden schliesslich bei Fehlern und Schäden verantwortlich gemacht. Der Verweis auf die formaljuristische Rechtspersönlichkeit der zu gründen Stiftung sei vor diesem Hinter- grund rechtsmissbräuchlich. I. Die Gemeinde duplizierte am 13. November 2018 und wiederholte ihre Rechtsbegeh- ren: Sie entgegnete, die Darstellung der Beschwerdeführer seien unzutreffend, die neu zu gründende Stiftung habe einzig die Pflicht, ihr Budget einzuhalten und ihren Stiftungs- zweck zu erfüllen. Die Gemeinde habe hierbei keine rechtlichen Verpflichtungen. Finan-

- 5 - zierung und Unterhalt des Gebäudes würden nicht den Gemeindeverantwortlichen ob- liegen, dies sei zurzeit Aufgabe der B _________ AG und werde später von der B _________ -Stiftung übernommen. Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, so- weit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs- rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die nach Art. 217 Abs. 3 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 13. Mai 2004 (kGPR; SGS/VS 160.1) und mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde unterliegt. Die Beschwerdeführer sind als Adressaten des angefochtenen Staatsratsentscheids und als in der Gemeinde stimmberechtigte Bürger durch diesen berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwer- deführung legitimiert sind. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).

E. 2 Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige o- der unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.

E. 3 Die Beschwerdeführer rügen, über die Ausgaben für die Umstrukturierung des B _________ hätte in einem Urnengang abgestimmt werden müssen.

E. 3.1 Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unver- fälschte Stimmabgabe (Art. 34 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Die Stimmbürger haben Anspruch

- 6 - darauf, dass kein Abstimmungs- oder Wahlergebnis anerkannt wird, welches nicht den freien Willen der Stimmbürger zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt (BGE 135 I 292 E. 2 mit Hinweisen). Vorliegend geht es um den Entscheid der Stimmberech- tigten über einen Ausgabebeschluss der Gemeinde (Finanzreferendum). Zweck des Fi- nanzreferendums ist es, den Bürgern bei Ausgaben, die sie früher oder später als Steu- erzahler treffen könnten, ein Mitspracherecht zu gewähren. Es sind von vornherein nur Aufwendungen von Interesse, welche die steuerliche Belastung der Bürger zu beeinflus- sen vermögen, also Abgänge vom Finanzvermögen, denen kein frei realisierbarer Ver- mögenszugang gegenübersteht (Pierre Tschannen, in: Basler Kommentar Bundesver- fassung, Bernhard Waldmann et. al. [Hrsg.], N. 27 f. zu Art. 34 BV).

E. 3.2 Für das Finanzreferendum folgt aus dem Grundsatz der Einheit der Materie, dass sich eine Finanzvorlage nicht auf mehrere Gegenstände beziehen darf, es sei denn, dass mehrere Ausgaben sich gegenseitig bedingen oder aber einem gemeinsamen Zweck dienen, der zwischen ihnen eine enge sachliche Verbindung schafft. Auf der an- deren Seite darf ein Gegenstand, der ein Ganzes bildet, nicht künstlich in Teilstücke aufgeteilt werden, welche je einzeln dem Referendum nicht unterstehen, mit dem Ziel, den Gegenstand dem Referendum zu entziehen (BGE 118 Ia 184 E. 3a S. 191; 112 Ia 221 E. 2bb S. 229, je mit Hinweisen). Eine Kreditvorlage muss mit den Gesamtkosten dem obligatorischen Referendum unterstellt werden, die Kosten dürfen nicht aufgespal- tet werden, um eine Volksabstimmung zu vermeiden. Die innere Rechtfertigung dieses Grundsatzes liegt darin, dass die Stimmberechtigten in der Lage sein müssen, die Trag- weite eines Projektes in seiner Gesamtheit zu überblicken. Nur so können sie sich ein Urteil darüber bilden, ob sie das Vorhaben als wünschbar erachten, insbesondere auch unter Mitberücksichtigung der allgemeinen Lage der Staatsfinanzen und der möglichen Auswirkungen auf die sie künftig treffende Steuerbelastung (BGE 111 Ia 201 E. 5a mit Hinweisen).

E. 3.3 Art. 68 Abs. 1 GemG regelt das obligatorisches Referendum. Die Bestimmung ver- langt einen geheimen Urnengang in der von der Gesetzgebung über die Wahlen und Abstimmungen vorgesehenen Form für das kommunale Organisationsreglement (lit. a), die Einführung des Initiativrechts (lit. b), den Beschluss über Initiativen, die vom Gene- ralrat verworfen wurden (lit. c), die Vormeinung zur Fusion, beziehungsweise zum Fusi- onsvertrag, oder Trennung von Gemeinden (lit. d) und die Abänderung des Namens und des Wappens der Gemeinden (lit, e). Das kommunale Organisationsreglement kann wei- tere in Artikel 17 vorgesehene Geschäfte dem obligatorischen Referendum unterstellen,

- 7 - mit Ausnahme des Voranschlags und der Rechnung (Art. 68 Abs. 2 GemG). Die Ge- meinde hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht: Gemäss Art. 16 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements vom 22. September 2013 (homologiert durch den Staatsrat am

E. 3.4 Der Staatsrat hat bereits ausgeführt (siehe E. 3.2 des angefochtenen Entscheids), dass die Verwaltungsrechnung 2017 erst an der besagten Urversammlung vom 23. Mai 2018 genehmigt worden ist (Traktandum 4). Im Zeitpunkt der Traktandierung ist die letzte Verwaltungsrechnung diejenige des Jahres 2016 gewesen. Im Jahr 2016 haben die Brut- toeinahmen Fr. 33 696 641.-- betragen und im Jahr 2017 Fr. 34 383 575.--, so dass ge- mäss Art. 16 Abs. 2 OGR für neue nicht gebundene Ausgaben, die höher sind als Fr. 3 369 664.-- bzw. Fr. 3 438 357.-- ein Urnengang durchgeführt werden muss.

E. 3.5 Die Vorinstanz und die Gemeinde sind von Ausgaben für das B _________ in der Höhe von Fr. 1.95 Mio. Fr. ausgegangen. Trifft dies zu, so ist die Urversammlung zu- ständig, über diese Ausgabe abzustimmen (Art. 17 Abs. 1 lit. c GemG). Die Beschwer- deführer machen hingegen geltend, der Kaufpreis für das Gebäude in der Höhe von Fr.

E. 3.5.1 Beschwerdeführer und Gemeinde sind sich insofern einig, als dass die strittige Abstimmung nicht nur den Betrag von Fr. 800 000.-- für die Gründung der neuen Stiftung beinhaltet, sondern auch das investierte Aktienkapital von Fr. 150 000.-- und den Betrag von Fr. 1 Mio. betrifft, den die Gemeinde bisher für das B _________ geleistet hat. Die Gemeinde erhält für diese getätigten Ausgaben bei der geplanten Umstrukturierung der B _________ AG keinen Gegenwert bzw. Vermögenszugang, weshalb im Ergebnis eine Ausgabe in der Höhe von Fr. 1.95 Mio. zur Debatte steht. Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. c GemG gehört die Beratung und der Entscheid über den Beschluss einer neuen nichtge- bundenen Ausgabe, deren Betrag höher ist als 5 Prozent der Bruttoeinnahmen des letz- ten Verwaltungsjahres, mindestens aber Fr. 10 000.-- beträgt, zu den unveräusserlichen Befugnissen der Urversammlung. Die Ausgaben für das B _________ in der Höhe von Fr. 1.95 Mio. übersteigen diesen Schwellenwert von fünf Prozent (Fr. 1 684 832.05 ge- mäss Verwaltungsrechnung 2016 bzw. Fr. 1 719 178.75 gemäss Verwaltungsrechnung 2017).

- 8 -

E. 3.5.2 Das anlässlich der Urversammlung präsentierte Sanierungskonzept für das B _________ sieht vor, dass die von der Gemeinde neu zu gründende B _________ - Stiftung das Gebäude für Fr. 6 Mio. von der C _________ AG kaufen soll. Nach Auffas- sung der Beschwerdeführer muss dieser Betrag zu den erwähnten Fr. 1.95 Mio. hinzu- gerechnet werden. Die Gemeinden können gemäss Art. 115 Abs. 1 GemG einer juristischen Person des Privatrechts (Stiftung, Verein im Sinne der Artikel 60 ff. des Zivilgesetzbuches oder Ge- sellschaft im Sinne des Obligationsrechts) beitreten oder selbst solche gründen. Die Gründung einer solchen juristischen Person oder der Beitritt in eine bestehende juristi- sche Person erfordert im Rahmen der Befugnisse von Art. 17 GemG die Genehmigung der Urversammlung (Art. 115 Abs. 2 GemG). Die Stiftung ist ein rechtlich verselbstän- digtes bzw. personifiziertes Zweck- oder Sondervermögen (Harold Grüninger, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Thomas Gisler/ Christiana Fountoulakis [Hrsg.], 6. A. 2018, N. 1 zu Art. 80 ZGB). Für die Verbindlichkeiten der Stiftung steht diese grundsätz- lich selbst und ausschliesslich ein. Eine Ausnahme unter dem Gesichtspunkt der Ver- antwortlichkeit besteht, wenn Organe der Stiftung einen Schaden zufügen, für den sie persönlich zur Verantwortung gezogen werden können (Harold Grüninger, a.a.O., N. 16 zu Art. 83 ZGB). Die Gemeinde als Stifterin widmet das Stiftungsvermögen, dessen Höhe sie selbst bestimmt: Sie verpflichtet sich nur dazu, Vermögenswerte in der Höhe dieses Betrags zur Erfüllung des Stiftungszecks zur Verfügung zu stellen (Harold Grünin- ger, a.a.O., N. 6 f. zu Art. 80 ZGB). Sollten Gemeindeverantwortliche als Stiftungsräte fungieren und einen Schaden verursachen, wie es die Beschwerdeführer befürchten, so können einzig diese natürlichen Personen haftbar gemacht werden. Eine über das Stif- tungsvermögen von Fr. 800 000.-- hinausgehende Belastung des Finanzhaushalts der Gemeinde - und damit eine mögliche zusätzliche Belastung der Beschwerdeführer als Steuerzahler - ist ausgeschlossen. Der Betrag von Fr. 6 Mio. für den geplanten Gebäu- dekauf muss folglich bei der Berechnung der Ausgabehöhe nicht mitberücksichtigt wer- den. Die Beschwerdeführer kritisieren die Finanzierung des an der Urversammlung prä- sentierten Sanierungskonzepts als ungesichert bzw. bezweifeln, dass das vorgesehene Stiftungsvermögen in einem vernünftigen Verhältnis zum Stiftungszweck steht. Diese Frage ist jedoch nicht Gegenstand der Stimmrechtsbeschwerde.

E. 3.5.3 Nach dem Gesagten sind die Ausgaben für das B _________ mit Recht der Ur- versammlung zum Entscheid vorgelegt worden (Art. 17 Abs. 1 lit. c GemG). Die Zustän- digkeit der Urversammlung ergibt sich zudem auch aus Art. 115 Abs. 2 GemG (siehe

- 9 - oben E. 3.2.2). Der Schwellenwert für eine geheime Urnenabstimmung gemäss Art. 16 Abs. 2 ORG ist nicht erreicht.

4. Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, die Gemeinde verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und verhalte sich rechtsmissbräuchlich, wenn sie zwecks Gebäudekauf eine Stiftung gründe. 4.1 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Unter be- stimmten Umständen rechtfertigt selbst eine unrichtige Zusicherung einer Behörde eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden. Vorausgesetzt ist, dass sich das Verhalten der Behörden auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht, dass die Behörde für die Erteilung der Zusicherung zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, dass die anfragende Person die Unrichtigkeit bei pflichtgemässer Aufmerksam- keit nicht ohne weiteres erkennen konnte, dass sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht wer- den können und dass die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Ände- rung erfahren hat. Zwischen Vertrauen und Disposition muss zudem ein Kausalzusam- menhang bestehen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, rechtfertigt sich eine vom ma- teriellen Recht abweichende Behandlung, sofern keine überwiegenden öffentlichen In- teressen entgegenstehen (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 69 E. 2.3 und 2.5.1; 131 II 627 E. 6.1 S. 636 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_151/2012 vom 5. Juli 2012 E. 4.2.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich 2016, N. 659 und 663 f.; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014, § 22 N. 11 ff.). 4.2 Die Beschwerdeführer legen weder dar, dass die Gemeinde Zusicherungen abge- geben hätte, an die sich später nicht gehalten hat, noch machen sie geltend, sie seien über den Abstimmungsgegenstand falsch informiert worden. Dass sie aufgrund des Ver- haltens der kommunalen Behörden nachteilige Dispositionen irgendeiner Art getroffen hätten, bringen die Beschwerdeführer ebenfalls nicht vor. Art. 115 Abs. 1 GemG erlaubt der Gemeinde, eine Stiftung zu gründen. Die blosse Befürchtung der Beschwerdeführer, die Gemeinde könnte der Stiftung in Zukunft weitere finanzielle Mittel zukommen lassen, lässt die Stiftungsgründung nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen. Schliesslich hat be- reits die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die Gemeinde die Ausgabe durch das zu-

- 10 - ständige Organ genehmigen lassen muss, falls sie weitere finanzielle Mittel in die Stif- tung fliessen lassen will (E. 3.5 des angefochtenen Entscheids). Die Gemeinde hat dabei den Grundsatz der Einheit Materie zu beachten und erneut zu prüfen, ob der Schwellen- wert gemäss Art. 16 Abs. 2 ORG erreicht ist. Die Rüge der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ist nach dem Gesag- ten unbegründet. 4.3 Im Übrigen bleibt zu erwähnen, dass eine festgestellte Unregelmässigkeit nicht ohne Weiteres zur Ungültigkeit der Abstimmung der Urversammlung vom 23. Mai 2018 führen würde: Es muss die Wahrscheinlichkeit bestehen, dass das Ergebnis der Abstimmung ohne den Verfahrensmangel anders hätte ausfallen können (Art. 217 Abs. 1 kGPR; BGE 135 I 292 E. 4.4; Pierre Tschannen, a.a.O., N. 54 zu Art. 34 BV). Die Beschwerdeführer argumentieren, an der Urversammlung seien «heikle Geschäfte» erfahrungsgemäss leichter durchzubringen. Das Ergebnis der Abstimmung der Urversammlung ist mit 303 Ja- zu 65 Nein-Stimmen bei 11 Enthaltungen jedoch sehr deutlich ausgefallen.

5. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Dieser Ausgang des Verfahrens bestimmt nach Art. 89 VVRG die Kostentragung und ist nach Art. 91 VVRG für den Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschädigung mas- sgebend. 5.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der Grundregel abzuweichen, weshalb die Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr bezahlen müssen. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädi- gungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Ge- richtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffent- lichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-- und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Um- fangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 500.-- fest- gesetzt und unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführern auferlegt. 5.2 Die unterliegenden Beschwerdeführer haben gemäss Art. 91 Abs. 1 VVRG (e contrario) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Den Behörden oder mit öffent- lichen Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, darf in der Regel keine

- 11 - Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 91 Abs. 3 VVRG). Die Gemeinde be- antragt eine Parteientschädigung, ohne ihren Antrag zu begründen. 5.2.1 In der Praxis wird dem Gemeinwesen abweichend von der Grundregel eine Par- teientschädigung gewährt, falls die Gemeinde nicht in erster Linie hoheitliche Interessen wahrt, sondern wie eine Privatperson betroffen ist (z.B. als Bauherrin oder Grundeigen- tümerin) oder wenn das Verfahren ausserordentliche Bemühungen seitens der Ge- meinde erfordert hat, z.B. bei unüblich aufwendigen Untersuchungen (Thomas Merkli/ Arthur Aeschlimann/ Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 15 zu Art. 105 VRPG; Kaspar Plüss, in: Kommen- tar VRG, Alain Griffel [Hrsg.], 3. A., 2014, N. 54 zu § 17 VRG). 5.2.2 Im vorliegenden Verfahren hat der Gemeinderat eine Beschwerdeantwort und eine Duplik eingereicht und dargelegt, die Durchführung der Abstimmung der Urver- sammlung sei rechtmässig gewesen. Die Gemeinde hat keinen Rechtsanwalt manda- tiert. Ein über das Einreichen der Rechtsschriften hinausgehender Aufwand für das vor- liegende Verfahren wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. Der Gemeinde wird nach dem Gesagten keine Parteientschädigung zugesprochen.

- 12 - Demnach erkennt das Kantonsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1 500.-- werden unter solidarischer Haftbarkeit den Be- schwerdeführern auferlegt. 4. Das Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Staatsrat des Kantons Wallis und der Gemeinde A _________ schriftlich mitgeteilt.

Sitten, 11. Januar 2019

E. 6 Mio. müsse mitberücksichtigt werden. In diesem Fall würde die Ausgabe Fr. 7.95 Mio. betragen, weshalb gemäss Art. 16 Abs. 2 ORG ein geheimer Urnengang durchzuführen wäre.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Mit Urteil vom 15. Juli 2019 (1C_97/2019) wies das Bundesgericht eine gegen vorliegen- den Entscheid gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab.

A1 18 163

URTEIL VOM 11. JANUAR 2019

Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Thomas Brunner, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Christophe Joris, Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin,

in Sachen

V _________, W _________, X _________, Y _________, und Z _________, alle ver- treten durch Rechtsanwälte M _________ und Z _________,

gegen

STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, EINWOHNERGEMEINDE A _________,

(Politische Rechte) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 20. Juli 2018.

- 2 - Sachverhalt

A. Die Einwohnergemeinde A _________ (fortan Gemeinde) berief am 3. Mai 2018 die Urversammlung für den 23. Mai 2018 ein. Die Traktandenliste enthielt unter Ziffer 6 fol- gendes Traktandum: "6. Orientierung über die Umstrukturierung B _________ 6.1 Auswirkungen der Umstrukturierung auf die finanzielle Beteiligung der Gemeinde 6.2 Genehmigung im Rahmen des Budgets 2018 – Beteiligung an der neuen B _________Stif- tung im Betrag von 800'000 Franken (Darlehen der Gemeinde an die B _________ AG wird auf die neue Stiftung als Stiftungskapital übertragen) 6.3 Struktur der neuen B _________ -Stiftung" B. Die Bevölkerung erhielt im «INFO Gemeinde A _________» vom Mai 2018 nähere Informationen zum Traktandum 6 der Urversammlung. Es wurde ausgeführt, die B _________ AG sei im Jahr 2009 gegründet worden und verantwortlich für den Betrieb des interaktiven Besucherzentrums G _________ des H _________. Das Gebäude sei von der C _________ AG gebaut worden, welche dieses an die B _________ AG ver- miete. Die Gemeinde sei mit einem Aktienkapital von Fr. 150 000.-- (60 %) an der B _________ AG beteiligt und habe zudem für den Ausbau der Ausstellung ein Darlehen von Fr. 800 000.-- gewährt. Die B _________ AG habe erhebliche Betriebsverluste erlitten und kämpfe mit ernsthaften Liquiditätsproblemen, weshalb eine Weiterführung in der jetzigen Form nicht mehr mög- lich sei. Als Lösung wurde vorgeschlagen, die B _________ AG zu liquidieren und in Form einer Stiftung weiterzuführen. Die C _________ AG habe sich bereit erklärt, das Gebäude unter grossem Forderungsverzicht für einen Betrag von Fr. 6 Mio. an die neue Stiftung abzutreten. Die Finanzierung (des Kaufs) könne über zinsgünstige Bankdarle- hen sowie Darlehen von Kanton und Bund sichergestellt werden. Gebäudeunterhalt und Ausstellungsbetrieb würden durch Vermietung der oberen Stockwerke des Gebäudes finanziert. Das Aktienkapital der Gemeinde von Fr. 150 000.-- sei bei dieser Lösung ab- zuschreiben. Die Gemeinde wäre alleinige Stifterin. Der Gemeinderat stellte folgenden Antrag an die Urversammlung: "Der Gemeinderat von A _________ beantragt, das Dar- lehen der Gemeinde von 800'000 Franken bei der B _________ AG abzuschreiben und gleichzeitig im Sinne eines Transfers dieses Darlehen als Stiftungseinlage der Gemeinde A _________ in die neu zu gründende B _________ -Stiftung einzubringen." C. An der Urversammlung vom 23. Mai 2018 führte der Gemeindepräsident aus, die Gemeinde habe sich mit einem Aktienkapital von Fr. 150 000.-- an der B _________ AG

- 3 - beteiligt und neben dem Darlehen von Fr. 800 000.-- einen à-fonds-perdu-Beitrag von Fr. 1 Mio. gewährt. Er erläuterte, es liege bei dieser Ausgangslage in der Zuständigkeit der Urversammlung, über die Einbringung des Darlehens von Fr. 800 000.-- als Stif- tungseinlage in die B _________ -Stiftung zu entscheiden: Im Sinne der Einheit der Ma- terie müsse dieser Betrag mit den bisher an die B _________ AG geleisteten Beiträgen der Gemeinde zusammengerechnet werden, wodurch eine Summe erreicht werde, über die nicht mehr der Gemeinderat entscheiden könne. Die Urversammlung beschloss mit 303 Ja-Stimmen zu 65 Nein-Stimmen bei 11 Enthaltungen die Abschreibung des Darle- hens von Fr. 800 000.-- und dessen Einlage in die neue Stiftung. D. Am 28. Mai 2018 reichten V _________, W _________, X _________, Y _________, D _________, E _________, F _________ und Z _________ gegen den Beschluss der Urversammlung eine Stimmrechtsbeschwerde beim Staatsrat ein. Sie beantragten die Feststellung der Ungültigkeit der Abstimmung vom 23. Mai 2018 und machten geltend, es hätte ein allgemeiner Urnengang durchgeführt werden müssen. Der Staatsrat wies die Beschwerde am 20. Juli 2018 ab. E. Gegen den Entscheid des Staatsrates erhoben V _________, W _________, X _________, Y _________ und Z _________ (Beschwerdeführer) am 24. August 2018 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsge- richts und stellten folgende Rechtsbegehren: "1. Die Beschwerdeführer geben Akt, dass die Beschwerde zurückgezogen wird, sobald die Finan- zierung gewährleistet ist und der Gemeinderat das Vorhaben dem Volk unterbreitet. 2. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Abstimmung be- treffend die Umstrukturierung B _________ vom 23.5.2018 ungültig war und in gesetzeskonfor- mer Weise ein allgemeiner Urnengang durchzuführen ist. 3. Den Beschwerdeführern werden für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren angemessene Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Die Kosten von Verfahren und Entscheid werden der Gemeinde A _________ auferlegt." Die Beschwerdeführer machten geltend, über grosse Projekte der Gemeinde müssten die davon betroffenen Stimmbürger an der Urne abstimmen können. Es handle sich nicht um eine «Abschreibung», sondern um eine Verrechnung des der B _________ AG ge- währten Darlehens mit dem in die Stiftung eizubringenden Gründungskapitals. Die neue Stiftung solle zu 100 % der Gemeinde gehören, Gemeindevertreter würden als Stiftungs- räte fungieren; die Gemeinde könne die Verantwortung für die Stiftung nicht abgeben. Schriftliche Zusagen für die Darlehen zur Finanzierung des Gebäudekaufs lägen nicht vor. Die Finanzierung sei weder für den Kauf noch für den Betrieb der Ausstellung und den Gebäudeunterhalt gesichert. Wenn die Urversammlung beschliesse, dass die Ge-

- 4 - meinde eine Stiftung gründe, welche ein Gebäude für Fr. 6 Mio. kaufen solle und gleich- zeitig Fr. 1.95 Mio. abschreibe, werde bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise über eine Verpflichtung von Fr. 7.95 Mio. verhandelt, worüber an der Urne abgestimmt werden müsse. F. Der Staatsrat beantragte am 19. September 2018 die vollumfängliche, kostenpflich- tige Abweisung der Beschwerde und verzichtete unter Verweis auf seinen Entscheid auf eine Stellungnahme. G. Die Gemeinde beantragte am 28. September 2018 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, die Feststellung der Gültigkeit der Abstimmung vom 23. Mai 2018, die Kostenauferlegung an die Beschwerdeführer und eine angemessene Parteienschädi- gung. Sie führte aus, Gegenstand der Beschwerde sei die Ausgabenkompetenz und die Zuständigkeit der Urversammlung, es gehe nicht um die Finanzierung der Umstrukturie- rung. Die Situation sei sowohl betreffend Aktienkapital und Anlagevermögen der B _________ AG als auch betreffend Stiftungskapital der neuen B _________ -Stiftung an der Urversammlung klar kommuniziert worden. Der Betrag von Fr. 1.95 Mio. liege in der Ausgabenkompetenz der Urversammlung, eine geheimer Urnengang sei nicht not- wendig. Der Betrag von Fr. 6 Mio. sei in diesem Zusammenhang nicht relevant, da die Gemeinde nicht Eigentümerin des Gebäudes werde und auch nicht für dessen Finanzie- rung aufkomme. Die neue Stiftung sei ein eigenes Rechtssubjekt, deren Tätigkeit nicht Art. 17 des Gemeindegesetzes vom 5. Februar 2004 (GemG; SGS/VS 175.1) unterliege. Lediglich bei der Gründung der Stiftung sei Art. 17 GemG zu beachten. H. Die Beschwerdeführer replizierten am 23. Oktober 2018. Sie führten aus, wenn die Gemeinde ein Objekt für 6 Mio. kaufe, hätten die Stimmbürger das Recht, darüber an der Urne abzustimmen. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebiete dies auch beim Kauf über eine gemeindefinanzierte Stiftung. Die Gemeindeverantwortlichen müssten für die Finanzierung des Kaufs sorgen und den Unterhalt des Gebäudes budgetieren und würden schliesslich bei Fehlern und Schäden verantwortlich gemacht. Der Verweis auf die formaljuristische Rechtspersönlichkeit der zu gründen Stiftung sei vor diesem Hinter- grund rechtsmissbräuchlich. I. Die Gemeinde duplizierte am 13. November 2018 und wiederholte ihre Rechtsbegeh- ren: Sie entgegnete, die Darstellung der Beschwerdeführer seien unzutreffend, die neu zu gründende Stiftung habe einzig die Pflicht, ihr Budget einzuhalten und ihren Stiftungs- zweck zu erfüllen. Die Gemeinde habe hierbei keine rechtlichen Verpflichtungen. Finan-

- 5 - zierung und Unterhalt des Gebäudes würden nicht den Gemeindeverantwortlichen ob- liegen, dies sei zurzeit Aufgabe der B _________ AG und werde später von der B _________ -Stiftung übernommen. Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, so- weit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.

Erwägungen

1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs- rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die nach Art. 217 Abs. 3 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 13. Mai 2004 (kGPR; SGS/VS 160.1) und mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde unterliegt. Die Beschwerdeführer sind als Adressaten des angefochtenen Staatsratsentscheids und als in der Gemeinde stimmberechtigte Bürger durch diesen berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwer- deführung legitimiert sind. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).

2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige o- der unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.

3. Die Beschwerdeführer rügen, über die Ausgaben für die Umstrukturierung des B _________ hätte in einem Urnengang abgestimmt werden müssen. 3.1 Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unver- fälschte Stimmabgabe (Art. 34 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Die Stimmbürger haben Anspruch

- 6 - darauf, dass kein Abstimmungs- oder Wahlergebnis anerkannt wird, welches nicht den freien Willen der Stimmbürger zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt (BGE 135 I 292 E. 2 mit Hinweisen). Vorliegend geht es um den Entscheid der Stimmberech- tigten über einen Ausgabebeschluss der Gemeinde (Finanzreferendum). Zweck des Fi- nanzreferendums ist es, den Bürgern bei Ausgaben, die sie früher oder später als Steu- erzahler treffen könnten, ein Mitspracherecht zu gewähren. Es sind von vornherein nur Aufwendungen von Interesse, welche die steuerliche Belastung der Bürger zu beeinflus- sen vermögen, also Abgänge vom Finanzvermögen, denen kein frei realisierbarer Ver- mögenszugang gegenübersteht (Pierre Tschannen, in: Basler Kommentar Bundesver- fassung, Bernhard Waldmann et. al. [Hrsg.], N. 27 f. zu Art. 34 BV). 3.2 Für das Finanzreferendum folgt aus dem Grundsatz der Einheit der Materie, dass sich eine Finanzvorlage nicht auf mehrere Gegenstände beziehen darf, es sei denn, dass mehrere Ausgaben sich gegenseitig bedingen oder aber einem gemeinsamen Zweck dienen, der zwischen ihnen eine enge sachliche Verbindung schafft. Auf der an- deren Seite darf ein Gegenstand, der ein Ganzes bildet, nicht künstlich in Teilstücke aufgeteilt werden, welche je einzeln dem Referendum nicht unterstehen, mit dem Ziel, den Gegenstand dem Referendum zu entziehen (BGE 118 Ia 184 E. 3a S. 191; 112 Ia 221 E. 2bb S. 229, je mit Hinweisen). Eine Kreditvorlage muss mit den Gesamtkosten dem obligatorischen Referendum unterstellt werden, die Kosten dürfen nicht aufgespal- tet werden, um eine Volksabstimmung zu vermeiden. Die innere Rechtfertigung dieses Grundsatzes liegt darin, dass die Stimmberechtigten in der Lage sein müssen, die Trag- weite eines Projektes in seiner Gesamtheit zu überblicken. Nur so können sie sich ein Urteil darüber bilden, ob sie das Vorhaben als wünschbar erachten, insbesondere auch unter Mitberücksichtigung der allgemeinen Lage der Staatsfinanzen und der möglichen Auswirkungen auf die sie künftig treffende Steuerbelastung (BGE 111 Ia 201 E. 5a mit Hinweisen). 3.3 Art. 68 Abs. 1 GemG regelt das obligatorisches Referendum. Die Bestimmung ver- langt einen geheimen Urnengang in der von der Gesetzgebung über die Wahlen und Abstimmungen vorgesehenen Form für das kommunale Organisationsreglement (lit. a), die Einführung des Initiativrechts (lit. b), den Beschluss über Initiativen, die vom Gene- ralrat verworfen wurden (lit. c), die Vormeinung zur Fusion, beziehungsweise zum Fusi- onsvertrag, oder Trennung von Gemeinden (lit. d) und die Abänderung des Namens und des Wappens der Gemeinden (lit, e). Das kommunale Organisationsreglement kann wei- tere in Artikel 17 vorgesehene Geschäfte dem obligatorischen Referendum unterstellen,

- 7 - mit Ausnahme des Voranschlags und der Rechnung (Art. 68 Abs. 2 GemG). Die Ge- meinde hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht: Gemäss Art. 16 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements vom 22. September 2013 (homologiert durch den Staatsrat am

6. November 2013; fortan: OGR) unterliegt der Beschluss über eine neue nicht gebun- dene Ausgabe, deren Betrag nach Abzug von Subventionen und Beiträgen Dritter höher ist als 10 Prozent der Bruttoeinnahmen des letzten Verwaltungsjahres, dem obligatori- schen Referendum. 3.4 Der Staatsrat hat bereits ausgeführt (siehe E. 3.2 des angefochtenen Entscheids), dass die Verwaltungsrechnung 2017 erst an der besagten Urversammlung vom 23. Mai 2018 genehmigt worden ist (Traktandum 4). Im Zeitpunkt der Traktandierung ist die letzte Verwaltungsrechnung diejenige des Jahres 2016 gewesen. Im Jahr 2016 haben die Brut- toeinahmen Fr. 33 696 641.-- betragen und im Jahr 2017 Fr. 34 383 575.--, so dass ge- mäss Art. 16 Abs. 2 OGR für neue nicht gebundene Ausgaben, die höher sind als Fr. 3 369 664.-- bzw. Fr. 3 438 357.-- ein Urnengang durchgeführt werden muss. 3.5 Die Vorinstanz und die Gemeinde sind von Ausgaben für das B _________ in der Höhe von Fr. 1.95 Mio. Fr. ausgegangen. Trifft dies zu, so ist die Urversammlung zu- ständig, über diese Ausgabe abzustimmen (Art. 17 Abs. 1 lit. c GemG). Die Beschwer- deführer machen hingegen geltend, der Kaufpreis für das Gebäude in der Höhe von Fr. 6 Mio. müsse mitberücksichtigt werden. In diesem Fall würde die Ausgabe Fr. 7.95 Mio. betragen, weshalb gemäss Art. 16 Abs. 2 ORG ein geheimer Urnengang durchzuführen wäre. 3.5.1 Beschwerdeführer und Gemeinde sind sich insofern einig, als dass die strittige Abstimmung nicht nur den Betrag von Fr. 800 000.-- für die Gründung der neuen Stiftung beinhaltet, sondern auch das investierte Aktienkapital von Fr. 150 000.-- und den Betrag von Fr. 1 Mio. betrifft, den die Gemeinde bisher für das B _________ geleistet hat. Die Gemeinde erhält für diese getätigten Ausgaben bei der geplanten Umstrukturierung der B _________ AG keinen Gegenwert bzw. Vermögenszugang, weshalb im Ergebnis eine Ausgabe in der Höhe von Fr. 1.95 Mio. zur Debatte steht. Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. c GemG gehört die Beratung und der Entscheid über den Beschluss einer neuen nichtge- bundenen Ausgabe, deren Betrag höher ist als 5 Prozent der Bruttoeinnahmen des letz- ten Verwaltungsjahres, mindestens aber Fr. 10 000.-- beträgt, zu den unveräusserlichen Befugnissen der Urversammlung. Die Ausgaben für das B _________ in der Höhe von Fr. 1.95 Mio. übersteigen diesen Schwellenwert von fünf Prozent (Fr. 1 684 832.05 ge- mäss Verwaltungsrechnung 2016 bzw. Fr. 1 719 178.75 gemäss Verwaltungsrechnung 2017).

- 8 - 3.5.2 Das anlässlich der Urversammlung präsentierte Sanierungskonzept für das B _________ sieht vor, dass die von der Gemeinde neu zu gründende B _________ - Stiftung das Gebäude für Fr. 6 Mio. von der C _________ AG kaufen soll. Nach Auffas- sung der Beschwerdeführer muss dieser Betrag zu den erwähnten Fr. 1.95 Mio. hinzu- gerechnet werden. Die Gemeinden können gemäss Art. 115 Abs. 1 GemG einer juristischen Person des Privatrechts (Stiftung, Verein im Sinne der Artikel 60 ff. des Zivilgesetzbuches oder Ge- sellschaft im Sinne des Obligationsrechts) beitreten oder selbst solche gründen. Die Gründung einer solchen juristischen Person oder der Beitritt in eine bestehende juristi- sche Person erfordert im Rahmen der Befugnisse von Art. 17 GemG die Genehmigung der Urversammlung (Art. 115 Abs. 2 GemG). Die Stiftung ist ein rechtlich verselbstän- digtes bzw. personifiziertes Zweck- oder Sondervermögen (Harold Grüninger, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Thomas Gisler/ Christiana Fountoulakis [Hrsg.], 6. A. 2018, N. 1 zu Art. 80 ZGB). Für die Verbindlichkeiten der Stiftung steht diese grundsätz- lich selbst und ausschliesslich ein. Eine Ausnahme unter dem Gesichtspunkt der Ver- antwortlichkeit besteht, wenn Organe der Stiftung einen Schaden zufügen, für den sie persönlich zur Verantwortung gezogen werden können (Harold Grüninger, a.a.O., N. 16 zu Art. 83 ZGB). Die Gemeinde als Stifterin widmet das Stiftungsvermögen, dessen Höhe sie selbst bestimmt: Sie verpflichtet sich nur dazu, Vermögenswerte in der Höhe dieses Betrags zur Erfüllung des Stiftungszecks zur Verfügung zu stellen (Harold Grünin- ger, a.a.O., N. 6 f. zu Art. 80 ZGB). Sollten Gemeindeverantwortliche als Stiftungsräte fungieren und einen Schaden verursachen, wie es die Beschwerdeführer befürchten, so können einzig diese natürlichen Personen haftbar gemacht werden. Eine über das Stif- tungsvermögen von Fr. 800 000.-- hinausgehende Belastung des Finanzhaushalts der Gemeinde - und damit eine mögliche zusätzliche Belastung der Beschwerdeführer als Steuerzahler - ist ausgeschlossen. Der Betrag von Fr. 6 Mio. für den geplanten Gebäu- dekauf muss folglich bei der Berechnung der Ausgabehöhe nicht mitberücksichtigt wer- den. Die Beschwerdeführer kritisieren die Finanzierung des an der Urversammlung prä- sentierten Sanierungskonzepts als ungesichert bzw. bezweifeln, dass das vorgesehene Stiftungsvermögen in einem vernünftigen Verhältnis zum Stiftungszweck steht. Diese Frage ist jedoch nicht Gegenstand der Stimmrechtsbeschwerde. 3.5.3 Nach dem Gesagten sind die Ausgaben für das B _________ mit Recht der Ur- versammlung zum Entscheid vorgelegt worden (Art. 17 Abs. 1 lit. c GemG). Die Zustän- digkeit der Urversammlung ergibt sich zudem auch aus Art. 115 Abs. 2 GemG (siehe

- 9 - oben E. 3.2.2). Der Schwellenwert für eine geheime Urnenabstimmung gemäss Art. 16 Abs. 2 ORG ist nicht erreicht.

4. Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, die Gemeinde verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und verhalte sich rechtsmissbräuchlich, wenn sie zwecks Gebäudekauf eine Stiftung gründe. 4.1 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Unter be- stimmten Umständen rechtfertigt selbst eine unrichtige Zusicherung einer Behörde eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden. Vorausgesetzt ist, dass sich das Verhalten der Behörden auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht, dass die Behörde für die Erteilung der Zusicherung zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, dass die anfragende Person die Unrichtigkeit bei pflichtgemässer Aufmerksam- keit nicht ohne weiteres erkennen konnte, dass sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht wer- den können und dass die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Ände- rung erfahren hat. Zwischen Vertrauen und Disposition muss zudem ein Kausalzusam- menhang bestehen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, rechtfertigt sich eine vom ma- teriellen Recht abweichende Behandlung, sofern keine überwiegenden öffentlichen In- teressen entgegenstehen (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 69 E. 2.3 und 2.5.1; 131 II 627 E. 6.1 S. 636 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_151/2012 vom 5. Juli 2012 E. 4.2.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich 2016, N. 659 und 663 f.; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014, § 22 N. 11 ff.). 4.2 Die Beschwerdeführer legen weder dar, dass die Gemeinde Zusicherungen abge- geben hätte, an die sich später nicht gehalten hat, noch machen sie geltend, sie seien über den Abstimmungsgegenstand falsch informiert worden. Dass sie aufgrund des Ver- haltens der kommunalen Behörden nachteilige Dispositionen irgendeiner Art getroffen hätten, bringen die Beschwerdeführer ebenfalls nicht vor. Art. 115 Abs. 1 GemG erlaubt der Gemeinde, eine Stiftung zu gründen. Die blosse Befürchtung der Beschwerdeführer, die Gemeinde könnte der Stiftung in Zukunft weitere finanzielle Mittel zukommen lassen, lässt die Stiftungsgründung nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen. Schliesslich hat be- reits die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die Gemeinde die Ausgabe durch das zu-

- 10 - ständige Organ genehmigen lassen muss, falls sie weitere finanzielle Mittel in die Stif- tung fliessen lassen will (E. 3.5 des angefochtenen Entscheids). Die Gemeinde hat dabei den Grundsatz der Einheit Materie zu beachten und erneut zu prüfen, ob der Schwellen- wert gemäss Art. 16 Abs. 2 ORG erreicht ist. Die Rüge der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ist nach dem Gesag- ten unbegründet. 4.3 Im Übrigen bleibt zu erwähnen, dass eine festgestellte Unregelmässigkeit nicht ohne Weiteres zur Ungültigkeit der Abstimmung der Urversammlung vom 23. Mai 2018 führen würde: Es muss die Wahrscheinlichkeit bestehen, dass das Ergebnis der Abstimmung ohne den Verfahrensmangel anders hätte ausfallen können (Art. 217 Abs. 1 kGPR; BGE 135 I 292 E. 4.4; Pierre Tschannen, a.a.O., N. 54 zu Art. 34 BV). Die Beschwerdeführer argumentieren, an der Urversammlung seien «heikle Geschäfte» erfahrungsgemäss leichter durchzubringen. Das Ergebnis der Abstimmung der Urversammlung ist mit 303 Ja- zu 65 Nein-Stimmen bei 11 Enthaltungen jedoch sehr deutlich ausgefallen.

5. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Dieser Ausgang des Verfahrens bestimmt nach Art. 89 VVRG die Kostentragung und ist nach Art. 91 VVRG für den Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschädigung mas- sgebend. 5.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der Grundregel abzuweichen, weshalb die Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr bezahlen müssen. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädi- gungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Ge- richtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffent- lichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-- und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Um- fangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 500.-- fest- gesetzt und unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführern auferlegt. 5.2 Die unterliegenden Beschwerdeführer haben gemäss Art. 91 Abs. 1 VVRG (e contrario) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Den Behörden oder mit öffent- lichen Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, darf in der Regel keine

- 11 - Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 91 Abs. 3 VVRG). Die Gemeinde be- antragt eine Parteientschädigung, ohne ihren Antrag zu begründen. 5.2.1 In der Praxis wird dem Gemeinwesen abweichend von der Grundregel eine Par- teientschädigung gewährt, falls die Gemeinde nicht in erster Linie hoheitliche Interessen wahrt, sondern wie eine Privatperson betroffen ist (z.B. als Bauherrin oder Grundeigen- tümerin) oder wenn das Verfahren ausserordentliche Bemühungen seitens der Ge- meinde erfordert hat, z.B. bei unüblich aufwendigen Untersuchungen (Thomas Merkli/ Arthur Aeschlimann/ Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 15 zu Art. 105 VRPG; Kaspar Plüss, in: Kommen- tar VRG, Alain Griffel [Hrsg.], 3. A., 2014, N. 54 zu § 17 VRG). 5.2.2 Im vorliegenden Verfahren hat der Gemeinderat eine Beschwerdeantwort und eine Duplik eingereicht und dargelegt, die Durchführung der Abstimmung der Urver- sammlung sei rechtmässig gewesen. Die Gemeinde hat keinen Rechtsanwalt manda- tiert. Ein über das Einreichen der Rechtsschriften hinausgehender Aufwand für das vor- liegende Verfahren wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. Der Gemeinde wird nach dem Gesagten keine Parteientschädigung zugesprochen.

- 12 - Demnach erkennt das Kantonsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1 500.-- werden unter solidarischer Haftbarkeit den Be- schwerdeführern auferlegt. 4. Das Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Staatsrat des Kantons Wallis und der Gemeinde A _________ schriftlich mitgeteilt.

Sitten, 11. Januar 2019